§ 14 ERVV Ju - Anordnung der elektronischen Aktenführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju)
- Amtliche Abkürzung
- ERVV Ju
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 31-1-1-J
1Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Akten in den genannten Verfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden.