§ 14 ERVV Ju - Anordnung der elektronischen Aktenführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Verfahren gemäß § 151 Nr. 4 und § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Satz 2 und 3 ab dem 1. Oktober 2021 in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung), soweit der Vorstand des Gerichts dies anordnet.