§ 68 BeurkG - Übertragung auf andere Stellen
Bibliographie
- Titel
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Amtliche Abkürzung
- BeurkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-13
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.