§ 2 HZulG LSA - Vertretung des Landes im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Beirat der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrages und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von den Rektorinnen oder Rektoren und den Präsidentinnen oder Präsidenten der staatlichen Hochschulen mit Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren dieser Hochschulen für die Dauer von drei Jahren bestimmt.