§ 2 HZulG LSA - Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das für Hochschulzulassung zuständige Ministerium entsandt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.