§ 2 LFAG - Zuweisungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften
- 1.allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes (Finanzausgleichsmasse) nach den §§ 7 bis 18 und
- 2.zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes nach den §§ 19 bis 22.
(2) Die besondere Zuweisung, die das Land dem Bezirksverband Pfalz nach § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz gewährt, bleibt unberührt.
(3) Zuweisungen nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 18 Abs. 1 Nr. 8 für Musikschulen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, auch juristischen Personen mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.
(4) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 17) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich zugewiesen werden.
(5) Für Vorhaben von Kurorten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 können Zuweisungen auch an private Träger gewährt werden, wenn diese von der Gemeinde mit der Durchführung des zu fördernden kommunalen Vorhabens beauftragt wurden.
(6) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.
(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.