§ 2 LFAG - Zuweisungen des Landes

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften

  1. 1.
    allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes (Finanzausgleichsmasse) nach den §§ 7 bis 18 und
  2. 2.
    zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes nach den §§ 19 bis 22.

(2) Die besondere Zuweisung, die das Land dem Bezirksverband Pfalz nach § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz gewährt, bleibt unberührt.

(3) Zuweisungen nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 6, 7, 11 und 12, § 18 Abs. 1 Nr. 1 für Fremdenverkehrsanlagen und § 18 Abs. 1 Nr. 8 für kommunale Kulturprojekte und Musikschulen können, wenn Gründe des Gemeinwohls dies erfordern, auch juristischen Personen mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.

(4) Dem Landesbetrieb Daten und Information können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel aus dem Ausgleichsstock (§ 17) für den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik im kommunalen Bereich zugewiesen werden.

(5) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen für Vorhaben von Kurorten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 auch an private Träger gewährt werden.

(6) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 können auch freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten nicht staatlichen Trägern gewährt werden, soweit diese Aufgaben der Krankenhausversorgung erfüllen, die sonst von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen wären.

(7) Im Einvernehmen mit der Gemeinde können Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 auch für private Maßnahmen gewährt werden, welche die Dorferneuerung unmittelbar unterstützen.