§ 15 KWG - Aufstellung und Verbindung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche aufgeteilt, kann für jeden Wahlbereich ein Wahlvorschlag eingereicht und eine Ersatzliste nach § 45 Abs. 3 bestimmt werden.
(2) Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) muss dem Wahlleiter durch die Vertrauenspersonen spätestens am 16. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen. Die Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählergruppe für Wahlbereiche sind verbunden.
(3) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerber vor den übrigen Bewerbern.