§ 17 SÜGErgänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 12-10
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und mit der Zustimmung seines Ehegatten oder Lebenspartners, falls er einbezogen wird.