§ 4 APOGV - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerber verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(2) Durch die Zulassung zur Ausbildung erwerben die Beamten keinen Anspruch auf spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.