§ 24 WOS - Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Gesamtzahlen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Unter Verwendung derselben Teilzahlen werden zunächst die Arbeitersitze, sodann in gesonderter Rechnung die Angestelltensitze verteilt. Bei der Verteilung der Arbeitersitze sind nur die der Arbeitergruppe, bei der Verteilung der Angestelltensitze nur die der Angestelltengruppe der einzelnen Listen zugehörigen Bewerber zu berücksichtigen. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich die Reihenfolge der Bewerber der jeweiligen Gruppe nach der Reihenfolge ihrer Benennung.