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§ 21 SchulG M-V - Die gymnasiale Oberstufe

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt, der eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht und mit der zentralen Abiturprüfung abschließt.

(2) Die Durchführung des für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der gymnasialen Oberstufe zusammensetzt. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.

(4) Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der zuständigen Schulbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(5) (aufgehoben)

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die bei der Einrichtung und Wahl der Fächer und Hauptfächer einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sowie Art und Umfang der verbindlichen Fächer und ihr Verhältnis zueinander,

  2. 2.

    die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Fächer und Hauptfächer,

  3. 3.

    die Art und Zahl der Leistungsnachweise,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren,

  5. 5.

    die Berechnung der Gesamtqualifikation,

  6. 6.

    den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

zu regeln.

Dabei sind besonders die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife sowie der Allgemeinen Hochschulreife außerhalb des Landes zu berücksichtigen.