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§ 21 SchulG M-V - Die gymnasiale Oberstufe

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt, der eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht und schließt mit der Abiturprüfung ab.

(2) Die Durchführung des für die Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der gymnasialen Oberstufe zusammensetzt. In der gymnasialen Oberstufe kann, auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(4) Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(5) (1) Ab dem 1. August 2000 gilt für § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 folgende Regelung:

Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 13, an Sport- und Musikgymnasien können sich Unterrichtseinheiten in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken, die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Die Jahrgangsstufe 11 des gymnasialen Bildungsganges hat die Funktion einer Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die bei der Einrichtung und Wahl der Fächer und Hauptfächer einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sowie Art und Umfang der verbindlichen Fächer und ihr Verhältnis zueinander,
  2. 2.
    die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Fächer und Hauptfächer,
  3. 3.
    Art und Zahl der Leistungsnachweise,
  4. 4.
    das Prüfungsverfahren,
  5. 5.
    die Berechnung der Gesamtqualifikation,
  6. 6.
    den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

Dabei sind besonders die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife sowie der allgemeinen Hochschulreife außerhalb des Landes zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 144 Abs. 3 tritt § 21 Abs. 5 am 31. Juli 2008 außer Kraft.