§ 20 RBG - Organisationsplan und Entwicklungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Die Intendantin oder der Intendant legt einen Organisationsplan vor, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.
(2) Zur ersten Sitzung des letzten Quartals eines Geschäftsjahres ist die Intendantin oder der Intendant verpflichtet, sowohl dem Rundfunkrat als auch dem Verwaltungsrat einen Entwicklungsbericht für das zukünftige Geschäftsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. Der Bericht ist auf den Internetseiten der Anstalt zu veröffentlichen.
(3) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welches auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.