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§ 14 RBG - Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt, drei weitere Mitglieder, von denen mindestens eins eine Frau und mindestens eins ein Mann sein soll, von den Beschäftigten der Anstalt. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, von denen nicht mehr als die Hälfte demselben Geschlecht angehören darf, muss jeweils ein Mitglied über

  1. 1.

    ein Wirtschaftsprüfungsexamen,

  2. 2.

    ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium,

  3. 3.

    Kenntnisse im Bereich der Personalwirtschaft,

  4. 4.

    Kenntnisse auf dem Gebiet der Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft, insbesondere im Bereich der digitalen Medien und der sozialen Netzwerke,

  5. 5.

    Kenntnisse im Bereich der Unternehmensberatung,

  6. 6.

    die Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen bevorzugt auf dem Gebiet des Medienrechts

verfügen. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat oder dem Direktorium angehören. § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7, Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absätze 5 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Verwaltungsrat höchsten drei Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angehören dürfen.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt. Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

(4) Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nach Durchführung eines in der Geschäftsordnung zu regelnden Bewerbungsverfahrens. Bewerbungsverfahren und Bewerbungsfristen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Bei der Wahl sind ausschließlich solche Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die erforderlichen Qualifikationen nach Absatz 1 Satz 3 aufweisen.

(5) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter. Eine Person darf dem Verwaltungsrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolgemitglied zu wählen.