§ 5 BbgBKG - Aufgaben des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
- 1.auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
- 2.Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben,
- 3.notwendige zentrale Ausbildungsstätten und technische Prüfdienste einzurichten und zu unterhalten,
- 4.die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
- 5.für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
- 6.die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen,
- 7.auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern hinzuwirken und
- 8.sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.