§ 15 HBKG - Gefahrenverhütungsschau
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt.
(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Bauwerke, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
(4) In öffentlichen Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.
(5) Abs. 1 und 2 finden auf Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde oder der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3019), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374), unterstehen, keine Anwendung.
(6) Die Feuerstättenschau nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), bleibt hiervon unberührt.
(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.