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Art. 34 BayDSG - Mitwirkung des Technischen Überwachungs-Vereins

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) 1Die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V.; dieser nimmt insoweit eigene Aufgaben wahr. 2Die Bediensteten des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. haben die in § 38 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Rechte; auch ihnen gegenüber besteht die in § 38 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Auskunftspflicht. 3Der Technische Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V. erhebt für seine Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz eine Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden bestimmt, sind die Gebühren und Auslagen von den Überwachten zu tragen.

(3) 1In den Fällen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz keine Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden bestimmt, sind die Gebühren und Auslagen von den Überprüften zu tragen, wenn Mängel festgestellt werden. 2Werden keine Mängel festgestellt, sind Gebühren und Auslagen von denjenigen zu tragen, die die Tätigkeit veranlasst haben, soweit dies nicht der Billigkeit widerspricht.

(4) Für die Unterstützung der Beauftragten für den Datenschutz (§ 4g Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes) sind Gebühren und Auslagen von den natürlichen oder juristischen Personen, Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts zu tragen, die die Beauftragten für den Datenschutz bestellt haben.

(5) Schulden mehrere die Gebühren und Auslagen, so haften sie gesamtschuldnerisch.

(6) Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze gilt entsprechend.

(7) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen des Technischen Überwachungs-Vereins Bayern Sachsen e.V. festzusetzen. 2Die Höhe der Gebühren und Auslagen ist nach dem Aufwand und der Bedeutung der Leistung für die Schuldner zu bemessen.