§ 55 LBG LSA - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gilt als Dienstvergehen auch, wenn sie
- 1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.