§ 11 StatG-LSA - Adressdateien
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
Das Statistische Landesamt führt und nutzt Adressdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und bei der Vorbereitung oder Erhebung sowie zur Aufbereitung von Landesstatistiken erforderlich sind in entsprechender Anwendung des § 13 Bundesstatistikgesetz in der jeweils geltenden Fassung.