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§ 163 NSchG - Bezeichnung der Tagesbildungsstätte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

1Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.