§ 136 LBG - Waisengeld
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die leiblichen Kinder und die an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme an Kindes Statt begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.