§ 136 LBG - Waisengeld
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld. Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für die unehelichen Kinder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
(2) Kinder, die von einem Beamten erst nach dem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres an Kindes Statt angenommen worden sind, erhalten kein Waisengeld. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
(3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines verstorbenen männlichen Ruhestandsbeamten ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes zu bewilligen.