§ 42 HSchG - Fachschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) 1Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. 2Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. 3Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.
(3) 1Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. 2Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, aufbauend auf einem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4), voraus. 3Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Heilpädagogik) setzt einen mittleren Abschluss und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) voraus. 4Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.
(4) In der Fachschule können je nach Art des Bildungsganges ein dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellender Abschluss sowie die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.