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Art. 46 BayRiG - Staatsanwaltsvertretungen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Für die Beteiligung der Staatsanwälte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden bei allen Staatsanwaltschaften Staatsanwaltsräte errichtet. Als Stufenvertretungen werden bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Bezirksstaatsanwaltsräte und bei der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten Landesgericht ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Für die Staatsanwaltsvertretungen gelten Art. 17 Abs. 2, Art. 19 und 20, für die Zuständigkeit der Stufenvertretungen gilt Art. 31 entsprechend. Die Amtszeit der Staatsanwaltsvertretungen bestimmt sich nach Art. 18; sie endet jedoch jeweils mit Ablauf des 30. April.