§ 8 LWG - Verzicht auf den Abgeordnetensitz
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf seinen Sitz verzichten. Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat, zu erklären. Eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Landtagspräsidenten zugeht. Der Verzicht ist unwiderruflich. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.
(2) Der Präsident des Landtages hat den Verzicht zu bestätigen, wenn dieser freiwillig, unbedingt, unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung und gemäß den Vorschriften des Absatzes 1 erklärt worden ist. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen. Sie ist dem Abgeordneten zuzustellen und als Landtagsdrucksache zu verteilen.
(3) Die Entscheidung des Präsidenten kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes über das Feststellungsverfahren angefochten werden. Mit Unanfechtbarkeit der Bestätigung scheidet der Abgeordnete aus dem Landtag aus, andernfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts.