Versionsverlauf

§ 55 BörsZulV - Erläuterungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende Geschäftsjahr zu erstrecken.