§ 18 SächsJagdG - Sachliche Verbote
(zu § 19 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-4
(1) Verboten ist auch,
- 1.
die Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
- 2.
die Jagd mit Totschlagfallen auszuüben,
- 3.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder Gasen auszuüben,
- 4.
die Jagd mit Vorderladerwaffen auszuüben,
- 5.
bei der Jagd auf Wasserwild, auf sonstiges Wild nach dem 31. März 2014, Bleischrot zu verwenden,
- 6.
auf Wild, das durch Naturkatastrophen in Not geraten ist, die Jagd auszuüben, es sei denn, dass die Not des Wildes nur durch Erlegen beendet werden kann,
- 7.
die Jagd während der Notzeit im Jagdbezirk, bei Verwaltungsjagdbezirken in den betroffenen Forstrevieren, auszuüben,
- 8.
die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen. Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zu Lehr- und Forschungszwecken, zum Zweck des Artenschutzes und beim Ansiedeln von Tierarten Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 7 zulassen.
(3) Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens darf Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Nachtzeit bejagt werden. Die Jagd auf Schwarzwild zur Nachtzeit bleibt unberührt.