§ 140 GVG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.