§ 86 HSchG - Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. 2Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. 3Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.
(2) 1Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. 2Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. 3Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.
(3) 1Zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. 2Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden. 3Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. 4Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Satz 2 im Einzelfall die Verwendung von Kleidungsstücken, Symbolen oder anderen Merkmalen zulassen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule (Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Erzieherinnen oder Erzieher) gelten Abs. 2 und 3, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen.
(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Selbstverwaltung der Schule (§§ 127a bis 127d, 131 und 133 bis 135) mit.
(6) 1Zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten können nach § 15a auch geeignete Personen, die nicht Lehrkräfte im Sinne des Abs. 1 sind, als externe Kräfte in der Schule eingesetzt werden. 2Sie können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. 3Sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 berechtigt. 4An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. 5Sie nehmen keine Leistungsbewertungen nach § 73 vor und wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach § 75 mit. 6Näheres regelt die Verordnung nach § 15a Abs. 3.