§ 2 KPG - Aufgaben der örtlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat
- 1.die Jahresrechnung zu prüfen,
- 2.die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung zu prüfen,
- 3.die Kassen der Gemeinde, ihrer Zweckverbände und ihrer Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens zu überwachen,
- 4.die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen vorzunehmen,
- 5.die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu prüfen und
- 6.die Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen.
(2) Darüber hinaus kann das Rechnungsprüfungsamt
- 1.die Vorräte und Vermögensbestände,
- 2.die Vergaben,
- 3.die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie des Sonder- und Treuhandvermögens,
- 4.die Betätigung der Gemeinden als Gesellschafter oder Aktionär und
- 5.die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehns oder sonst vorbehalten hat,
überprüfen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister es verlangt.
(4) Für die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaften gelten diese Bestimmungen entsprechend.