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  • ab 14.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 StudPlVergVO LSA - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    "Vergabeverfahren": die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    "Zentrales Vergabeverfahren": die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,

  3. 3.

    "Örtliches Vergabeverfahren": die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    "Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)": ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im örtlichen und zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    "Anmeldeverfahren": die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. 6.

    "Zulassungsantrag": ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,

  7. 7.

    "Zulassungsangebot": ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    "Zulassung": der Anspruch sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

  9. 9.

    "Präferenzenfolge": die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.