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§ 14 LRKG M-V - Abfindung bei Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Wenn und soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet. Diese Vorschrift gilt für Fährverbindungen bei Landreisen und für Berechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich sind. Durch Schiffsreisen darf die Reisekostenvergütung nicht höher werden als bei Land- oder Flugreisen, es sei denn, dass das Schiff aus gesundheitlichen Gründen benutzt wird.

(3) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 16 Abs. 2) festgesetzt werden. Für hier nicht aufgeführte Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und die Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für sonstige nicht erfasste Gebiete, Länder oder Schiffsreisen ist das Auslandstage- und das Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden. wenn die nachgewiesenen notwendigen unvermeidbaren Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen.

(4) Das Auslandstagegeld für eine Auslandsdienstreise, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise beträgt bei einer Dauer der Dienstreise von mindestens acht Stunden 25 vom Hundert und von mindestens 14 Stunden 50 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Absatz 3.

(5) Für Tage mit Grenzübertritt wird Auslandstagegeld nach Absatz 3 für das Land gezahlt, das der Auslandsdienstreisende vor Mitternacht zuletzt erreicht. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 wird an Tagen, an denen das Inland nach 12 Uhr verlassen oder vor 12 Uhr erreicht wird, kein Auslandstagegeld gezahlt.

(7) Abweichend von Absatz 5 wird bei Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen vollen Kalendertag dauern, Tagegeld des Landes des letzten Geschäftsortes gezahlt.

(8) Die in den Absätzen 5 bis 7 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese davon abweichende Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach Absatz 3 festgesetzt worden sind.

(9) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist die entsprechende Regelung der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.

(10) Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als fünf Tagen Aufenthalt in einer Klimazone mit regelmäßigen Temperaturen unter Minus 20 Grad Celsius werden die Kosten für die Beschaffung von Kälteschutzbekleidung bis zur Höhe von 511 Euro erstattet.