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  • ab 31.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 39c SächsKAG - Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2024 anzupassen.