SächsKAG,SN - Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben2
Verwaltungsverfahren3
Festsetzungsverjährung3a
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung3b
Beleihung von Verwaltungshelfern4
Abgabenhinterziehung5
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung6
Abschnitt 2
Steuern
Gemeindesteuern7
Kreissteuern8
Abschnitt 2a
Verwaltungsgebühren und Auslagen
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben8a
Abschnitt 3
Benutzungsgebühren
Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff9
Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum10
Kosten11
Zinsen12
Abschreibungen13
Gebührenbemessung14
Vorauszahlungen15
Eigenverbrauch16
Abschnitt 4
Beiträge für öffentliche Einrichtungen
Erhebungsermächtigung, Grundsätze17
Beitragsmaßstab, Beitragssatz18
Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weitere Beitragspflichten19
Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern20
Beitragsschuldner21
Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung22
Vorauszahlungen23
Öffentliche Last24
Ablösung, Erschließung durch Dritte25
Abschnitt 5
Beiträge für Verkehrsanlagen
Erhebungsermächtigung für Beiträge zu Verkehrsanlagen, beitragsfähige Maßnahmen26
Beitragsfähiger Aufwand27
Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse28
Maßstäbe für die Beitragsbemessung29
Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung30
Beitragsschuldner, Vorauszahlungen, öffentliche Last, Ablösung31
Besondere Wegebeiträge32
Abschnitt 6
Aufwandsersatz und sonstige Abgaben
Ersatz des Aufwands für Haus- und Grundstücksanschlüsse33
Gästetaxe34
Tourismusabgabe35
Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen36
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen37
Einschränkung von Grundrechten38
Aufhebung von Rechtsvorschriften39
Anpassung der Satzungen an die durch das Verwaltungsmodernisierungsgesetz geänderte Rechtslage39a
Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage39b
Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage39c
Inkrafttreten40

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Vom 9. März 2018

Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306),

  2. 2.

    den am 30. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167),

  3. 3.

    den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478),

  4. 4.

    den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142),

  5. 5.

    den am 18. November 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822),

  7. 7.

    den am 20. November 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504),

  8. 8.

    den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 7 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsKAG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen.

§ 2 SächsKAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

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Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Absatz 2).

(2) Die fehlerhafte oder fehlende Ermittlung des Betriebskapitals, eines Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes führt nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach diesem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren-, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes überschritten ist. § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 3 SächsKAG - Verwaltungsverfahren

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Titel
Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
Amtliche Abkürzung
SächsKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

  1. 1.

    aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -

    1. a)

      über den Anwendungsbereich die §§ 2, 2a Absatz 1 und 3 bis 5,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, 4 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,

    3. c)

      über die Verarbeitung geschützter Daten § 29b Absatz 1 und § 29c Absatz 1, wobei die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken auch zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist,

    4. d)

      über das Steuergeheimnis § 30 Absatz 1 bis 9 und 11 mit folgenden Maßgaben:

      1. aa)

        die bei der Verwaltung von Kommunalabgaben bekannt gewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,

      2. bb)

        bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Behörden und Schadensbeteiligten Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters erteilt werden,

      3. cc)

        die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist neben den in Absatz 4 Nummer 2b genannten Fällen auch zulässig, soweit sie der Erfüllung der im Sächsischen Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, festgelegten Aufgaben des Statistischen Landesamtes dient,

      4. dd)

        die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

      5. ee)

        die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist auch zulässig, soweit sie durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,

    5. e)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

    6. f)

      über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte tritt und eine Beschränkung der Auskunftspflicht nach Satz 1 dieser oder diesem gegenüber nicht geltend gemacht werden kann,

    7. g)

      über den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32i Absatz 9 Satz 1,

  2. 2.

    aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 50,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,

    4. d)

      über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, § 72a Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 73 bis 75 und 77,

  3. 3.

    aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81 sowie 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 87a, 87c bis 87e sowie 88 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 88a und 89 Absatz 1, die §§ 90 bis 93 Absatz 1 bis 6, die §§ 95 sowie 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109 Absatz 1 und 3, die §§ 110 sowie 111 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 112 bis 115 sowie § 117 Absatz 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,

  4. 4.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    1. a)

      über das Erfassen der Steuerpflichtigen § 138 Absatz 1 und 4,

    2. b)

      über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 143, 145 bis 148, 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 5, 7 und 8, §§ 151, 152 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 4 bis 6, 8 bis 12, § 153 Absatz 1 und 2,

    3. c)

      über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren die §§ 155, 156 Absatz 2 Satz 1, §§ 157 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, die §§ 173 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und die §§ 196 bis 203,

  5. 5.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219 und 220 Absatz 2, die §§ 221, 222 und 224 Absatz 2 sowie die §§ 225 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 Absatz 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und Absatz 5 sowie die §§ 238 bis 240,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,

  6. 6.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -

    1. a)

      über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,

    2. b)

      über die Niederschlagung § 261,

  7. 7.

    aus dem Siebenten Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren -

    über die besonderen Verfahrensvorschriften § 367 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt.

(2) Für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) gelten die in Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c enthaltenen Vorschriften nur, soweit dies besonders bestimmt ist.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung werden Beiträge im Sinne der § 17, § 19 Absatz 2 und § 26 für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Absatz 4 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden, auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss; dasselbe gilt für entsprechende Teilflächen eines Grundstücks, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 Halbsatz 2 gilt dies unbeschadet des Satzes 3 nur, wenn

  1. 1.

    die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient; bei der Abgrenzung nach Satz 1 Halbsatz 2 bleibt eine solche Bebauung unberücksichtigt, und

  2. 2.

    die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt.

Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, ist der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 auf die Hälfte des Beitrags beschränkt. Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Auf Beiträge für Wirtschaftswege (§ 26 Absatz 1 Satz 2) finden ausschließlich die allgemeinen Stundungsbestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    dem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe entspricht,

  3. 3.

    dem Wort "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben" entsprechen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Absatz 2 haben unbeschadet des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.