§ 12 VersStDV 2021 - Nachentrichtung
Bibliographie
- Titel
- Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- VersStDV 2021
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-15-1
Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.