§ 13 VersStDV 2021 - Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
Bibliographie
- Titel
- Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- VersStDV 2021
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-15-1
Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.