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  • ab 10.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 VersStDV 2021 - Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren

Bibliographie

Titel
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
Amtliche Abkürzung
VersStDV 2021
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-15-1

Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.