§ 13 LWG - Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) 1Für das Land Sachsen-Anhalt werden ein Landeswahlleiter und ein Vertreter durch den Minister des Innern berufen. 2Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen.
(2) 1Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. 2Er besteht aus
- 1.
dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem,
- 2.
sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und
- 3.
zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Präsidenten beruft.
3§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Lahdeswahlausschusses. 2Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land. § 12 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.