§ 13 LWG - Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) 1Für das Land Sachsen-Anhalt werden ein Landeswahlleiter und ein Vertreter durch den Minister des Innern berufen. 2Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen.

(2) 1Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. 2Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. 3§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.