§ 109 BbgWG - Gewässerschutzdienst
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde kann geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der oberirdischen Gewässer zu beobachten und zu überwachen (Gewässerschutzdienst). Sie unterstehen der Aufsicht der Wasserbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.