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§ 109 BbgWG - Gewässerschutzdienst

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Wasserbehörde kann geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Oberflächengewässer zu beobachten und zu überwachen (Gewässerschutzdienst). Sie unterstehen der Aufsicht der Wasserbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.