§ 3 RAVG - Auskunft, Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 302-1
(1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und den Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.
(3) Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung mitzuteilen und die weiteren, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.
(4) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
- 1.
die derzeitige Anschrift,
- 2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
- 3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(5) Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 4 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.