RAVG,SH - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein
(Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

Vom 3. September 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 159)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 320)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben und Errichtung1
Satzung2
Auskunft, Amtshilfe3
Aufsicht4
In-Kraft-Treten5

§ 1 RAVG - Aufgaben und Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

Für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, das seinen Mitgliedern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe seiner Satzung gewährt.

§ 2 RAVG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

(1) Die Satzung des Versorgungswerks und ihre Änderungen werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

(2) In der Satzung sind zu regeln

  1. a)

    Aufgaben und Befugnisse der Organe,

  2. b)

    Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses; dabei ist eine Befreiung für die Rechtsanwälte vorzusehen, die nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Urabstimmung bereits auf andere Weise eine gleichwertige Versorgung sichergestellt haben,

  3. c)

    Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft,

  4. d)

    Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  5. e)

    Art und Umfang der Versorgungsleistungen,

  6. f)

    die Vermögensanlage des Versorgungswerks,

  7. g)

    Art und Weise der jährlichen Rechnungslegung.

Die Satzung soll ferner für Mitglieder nach einem Ausscheiden aus der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ermöglichen.

(3) Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn

  1. a)

    eine Mitgliedschaft in einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk besteht oder

  2. b)

    auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsrechte bestehen.

(4) Beiträge zu dem Versorgungswerk sind die Versorgungsabgaben in Höhe von 2/3 oder 3/3 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der Rentenversicherung im Sinne von §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Dem Mitglied des Versorgungswerks ist die Wahl zwischen diesen Versorgungsabgaben einzuräumen. Rechtsanwälten, deren Einkommen aus Rechtsanwaltstätigkeit nicht die Höhe von 2/3 oder 3/3 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht, ist in der Satzung eine entsprechende Ermäßigung ihrer Beitragspflicht einzuräumen. Die Satzung soll vorsehen, dass zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden können.

§ 3 RAVG - Auskunft, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

(1) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und den Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Solange das Mitglied oder der Bezugsberechtigte einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

(3) Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung mitzuteilen und die weiteren, für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.

(4) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(5) Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 4 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.

§ 4 RAVG - Aufsicht

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Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
302-1

Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die Versicherungsaufsicht aus.