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Art. 3 BayDSG - Öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Amtliche Abkürzung
BayDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
204-1-I

(1) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts. Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt. Für die Durchführung und die Kontrolle des Datenschutzes gelten an Stelle der §§ 32 und 36 bis 38 des Bundesdatenschutzgesetzes die Art. 9 und 25 bis 33.

(2) Soweit öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auf privatrechtliche Kreditinstitute anzuwenden sind. Art. 2 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes auch, soweit sie am Wettbewerb teilnimmt.