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§ 4 LRiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.