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§ 1 VertretG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Redaktionelle Abkürzung
VertretG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Das Saarland wird durch den zuständigen Minister im Rahmen seines jeweiligen Geschäftsbereiches vertreten. Das Recht des Ministerpräsidenten, das Saarland nach außen zu vertreten (Artikel 97 der Verfassung des Saarlandes), bleibt unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten betreffen und in Fällen, in denen die Zuständigkeit eines Ministers nicht gegeben ist, wird das Saarland durch den Ministerpräsidenten vertreten.