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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 3 VertretG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Redaktionelle Abkürzung
VertretG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-2

Soweit keine gesetzliche Regelung besteht, bestimmt sich die Vertretung der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den für sie geltenden Satzungen.