§ 37 EntGBbg - Voraussetzungen und Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- EntGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks einweisen, wenn die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist; sofern ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen durchzuführen ist oder nach diesem Gesetz durchgeführt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1), muss zusätzlich der Plan unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Dasselbe gilt, sofern nach anderen Gesetzen ein anderer Verwaltungsakt erforderlich ist. Die Zulässigkeit der Enteignung muss mit einem hinreichenden Grad von Sicherheit als gegeben angesehen werden können. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Enteignungsbehörde kann dem Träger des Vorhabens eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Enteignungsantrag (§ 19) gestellt sein muss. Wird der Enteignungsantrag nicht fristgerecht gestellt, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie mündlich verhandelt worden ist; § 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen, wenn dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten ist.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Auf Antrag des Eigentümers kann die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung von der Leistung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der zu erwartenden Entschädigung abhängig machen; soweit der Entschädigungspflichtige es beantragt, kann in diesem Fall die Enteignungsbehörde die Verpflichtung zur Leistung der Vorauszahlung von der Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe abhängig machen. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in dem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung zu treffen.
(4) Die Enteignungsbehörde hat auf Antrag des Trägers des Vorhabens, des Eigentümers oder des Besitzers den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeutung sein kann. Erweist sich bei späterer Festsetzung der Entschädigung die Niederschrift als unvollständig, geht dies zu Lasten des Entschädigungsverpflichteten. Auf das Antragsrecht nach Satz 1 ist in der Ladung zu der Verhandlung über die Besitzeinweisung hinzuweisen. Den Antragsberechtigten nach Satz 1 ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden.