§ 6 SächsLVO - Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.