§ 8 SächsLVO - Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamte die Dienstbezeichnung "Anwärter oder Anwärterin", in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendar" oder "Referendarin", jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.